- Allgemeine Bestimmungen
- Die Wohnung muss zur Begründung des Hauptwohnsitzes und ausschließlich regelmäßiger Verwendung als Wohnung sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs entsprechend den Vorgaben des S.WFG i.d.g.F. dienen.
- Das Kaufinteresse kann nur für bedarfsgerechte Wohnungen gem. den Vorgaben des S.WFG i.d.g.F. bekundet werden.
- Bewusst falsch gemachte Angaben haben den Ausschluss vom Verkaufsprozess zur Folge.
2. Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen, um im Verfahren berücksichtigt werden zu können, ergeben sich aus dem S.WFG 2015 i.d.g.F. sowie ergänzend aus den Wohnungsvergaberichtlinien der Stadtgemeinde Salzburg. Dies sind aktuell:
- Kaufinteressenten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Kaufinteressenten müssen förderungswürdig im Sinne des S.WFG i.d.g.F. sein.
- Die Einkommensgrenzen gem. S.WFG i.d.g.F. sind einzuhalten.
- Hauptwohnsitz und Beschäftigung:
- Kaufinteressenten müssen zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Interesses seit fünf Jahren ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg wohnhaft und gemeldet oder fünf Jahre in der Stadt durchgehend beschäftigt sein, oder
- Insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg gemeldet gewesen sein bzw. zehn Jahre in der Stadt Salzburg gearbeitet haben.
- Es gilt auch eine Hauptwohnsitzbestätigung gem. Paragraf 19a MeldeG 1991.
- Schul- und Ausbildungszeiten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden der Berufstätigkeit gleichgesetzt.
- Krankengeldbezug und der Bezug von AMS-Leistungen werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt, vorausgesetzt das letzte Beschäftigungsverhältnis vor Bezug war in der Stadt Salzburg.
Folgende Personen erfüllen auf Grund ihrer Aufenthaltsberechtigung die Grundvoraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürger
- EWR- und Schweizer Bürger mit einer Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR- und Schweizer Bürger gem. Paragraf 53a NAG.
- Asylberechtigte mit einem unbefristeten Asylbescheid.